Kirchenaustritt

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Erklärung des Austritts

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:

Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und gegebenenfalls eine Familienbuchabschrift.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Gebühren:

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 31,-- Euro (Einzelperson) bzw. 41,-- Euro (Ehegatten mit oder ohne Kinder unter 14 Jahre aus derselben Konfession).

Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

Nichtselbständig Beschäftigte:

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.

Für diese Änderung ist die Meldestelle im Ayinger Rathaus zuständig. Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung, der Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres und Ihrem Ausweis an die Meldestelle.

Selbständige:

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

 
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